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   BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95   

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https://dejure.org/1999,9607
BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95 (https://dejure.org/1999,9607)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1999 - IX R 85/95 (https://dejure.org/1999,9607)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1999 - IX R 85/95 (https://dejure.org/1999,9607)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Gesellschafter - Gesellschaftsübernahme - Wettbewerbsverbot - Entschädigung - Wirtschaftsgut - Veräußerungsgewinn

  • Judicialis

    EStG § 22 Nr. 3; ; EStG § 24 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 34; ; EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 17; ; FGO § 126 Abs. 4; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16 Abs. 1 § 22 Nr. 3 § 24 § 34 Abs. 1, 2
    Entschädigung für Wettbewerbsverbot

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 2
    Sonstige Leistungen; Veräußerungsgewinn; Wettbewerb

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das dieser Auffassung entgegenstehende BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79 (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289), welches das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist insoweit überholt, weil der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben und sich der Auffassung des XI. Senats angeschlossen hat (vgl. BFH in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

    a) Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, wie es im Streitfall vereinbart wurde, als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, hängt --ebenso wie bei Veräußerungen gemäß § 17 EStG oder gemäß den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes-- davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 --insoweit nicht überholt--; BFH-Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).

    Im Regelfall kommt dem vereinbarten Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, sondern es dient dazu, das Ziel der Betriebsveräußerung, nämlich dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 30. März 1989 I R 130/85, BFH/NV 1989, 780).

    Die Beurteilung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, die das FG als Tatsacheninstanz insgesamt zu würdigen hat (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; in BFH/NV 1989, 780).

  • BFH, 12.06.1996 - XI R 43/94

    Entgelt für umfassendes Wettbewerbsverbot im Zusammenhang mit Beendigung eines

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das ist bei Zahlungen, die als Entgelt für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots geleistet werden, stets der Fall, und zwar auch dann, wenn das Wettbewerbsverbot so umfassend ausgestaltet ist, daß die untersagten Tätigkeiten, wie im Streitfall, verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind und die Entschädigungen für das Wettbewerbsverbot danach sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bilden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 1996 XI R 43/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

    Das dieser Auffassung entgegenstehende BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79 (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289), welches das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist insoweit überholt, weil der VIII. Senat des BFH seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben und sich der Auffassung des XI. Senats angeschlossen hat (vgl. BFH in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).

  • BFH, 30.03.1989 - I R 130/85

    Vorliegen eines getrennt zu bilanzierenden abschreibungsfähigen Wirtschaftsgutes

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Im Regelfall kommt dem vereinbarten Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, sondern es dient dazu, das Ziel der Betriebsveräußerung, nämlich dem Erwerber die Gewinnmöglichkeiten des Unternehmens zu verschaffen, auf Dauer sicherzustellen (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; vom 30. März 1989 I R 130/85, BFH/NV 1989, 780).

    Die Beurteilung richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, die das FG als Tatsacheninstanz insgesamt zu würdigen hat (BFH-Urteile in BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; in BFH/NV 1989, 780).

  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    a) Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, wie es im Streitfall vereinbart wurde, als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, hängt --ebenso wie bei Veräußerungen gemäß § 17 EStG oder gemäß den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes-- davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 --insoweit nicht überholt--; BFH-Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das Einkommen hat sich aufgrund von Beteiligungsverlusten und eines Verlustrücktrags aus 1985, die vorrangig mit den voll steuerpflichtigen Einkünften zu verrechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1966 IV 299/65, BFHE 86, 486, BStBl III 1966, 544; vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV. 4.), so verringert, daß es ohnehin nur noch aus nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden Einkünften besteht.
  • BFH, 24.03.1983 - IV R 138/80

    Einbringen von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    a) Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, wie es im Streitfall vereinbart wurde, als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, hängt --ebenso wie bei Veräußerungen gemäß § 17 EStG oder gemäß den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes-- davon ab, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289 --insoweit nicht überholt--; BFH-Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 26.07.1972 - I R 146/70

    Betriebsveräußerer - Zeitlich begrenzte Verpflichtung - Unterlassung des

    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das Wettbewerbsverbot kann indessen dann ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellen, wenn es zeitlich begrenzt ist, sich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung heraushebt und wenn dies in den getroffenen Vereinbarungen, vor allem in einem neben dem Kaufpreis für das Unternehmen geleisteten Entgelt, klar zum Ausdruck gelangt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juli 1972 I R 146/70, BFHE 107, 118, BStBl II 1972, 937).
  • BFH, 29.07.1966 - IV 299/65
    Auszug aus BFH, 23.02.1999 - IX R 85/95
    Das Einkommen hat sich aufgrund von Beteiligungsverlusten und eines Verlustrücktrags aus 1985, die vorrangig mit den voll steuerpflichtigen Einkünften zu verrechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 1966 IV 299/65, BFHE 86, 486, BStBl III 1966, 544; vom 26. Januar 1995 IV R 23/93, BFHE 177, 71, BStBl II 1995, 467, unter IV. 4.), so verringert, daß es ohnehin nur noch aus nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden Einkünften besteht.
  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf die steuerrechtliche Einordnung von Entschädigungen und Abfindungen abhebt und den Leitsatz des BFH-Urteils vom 23. Februar 1999 IX R 85/95 (BFH/NV 1999, 1590) zitiert.
  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 57/03

    Zonenrandförderung: Förderung nach § 3 ZRFG bei mehrfacher Betriebsaufspaltung

    Dies gilt insbesondere für die Regelung, dass die Vergünstigungen nach § 3 ZRFG nur für Wirtschaftsgüter zum eigenbetrieblichen Gebrauch gewährt werden, die mindestens drei Jahre vom Steuerpflichtigen verwendet werden, und für die nähere Ausgestaltung dieser Anforderungen (siehe z.B. BFH, Urteil vom 29.1.1997, IX R 85/95, BFHE 182, 237, BStBl II 1997, 377).
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